BRSG: Arbeitgebern droht Doppelbelastung durch Pflichtzuschüsse - bAV-Reform wird Haftungsrisiken oder Beitragszuwächse bei Versicherern auslösen

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Die meisten Arbeitgeber in Deutschland müssen mit unnötigen Mehrbelastungen durch die Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) rechnen. Grund ist eine gesetzliche Unschärfe im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Die künftigen Pflichtzuschüsse durch das Unternehmen fallen ohne Anpassung der aktuellen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zusätzlich zu bereits freiwillig gezahlten Förderungen an. 

Der Bestand an Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland umfasste 2017 mehr 15 Millionen Policen, so eine Statistik des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Viele Arbeitgeber fördern die Entgeltumwandlungen ihrer Mitarbeiter bereits jetzt freiwillig mit einem Zuschuss. Diese Zusagen hat jeder Arbeitgeber individuell vertraglich in Betriebsvereinbarungen oder Entgeltumwandlungsvereinbarungen festgelegt. Mit dem seit 1. Januar 2018 gültigen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist eine umfassende bAV-Reform in Kraft getreten. Künftig werden unter anderem 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur bAV verpflichtend – ab 2019 für neue Verträge, ab 2022 auch für bestehende Policen, sofern sie nach §63 Abs. 3 EStG gefördert werden. Dieser BRSG-Pflichtzuschuss kann in der Höhe reduziert werden auf die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters.

Die Tücke im Gesetz: Nach aktuellem Stand können Unternehmen einen bislang freiwilligen Zuschuss nicht auf den künftigen BRSG-Pflichtzuschuss anrechnen – unabhängig davon, ob pauschal 15 Prozent gezahlt werden oder ein reduzierter Zuschuss -. Die Folge ist eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung. „Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen“, sagt Christoph Jimenez-Ramos, bAV-Versicherungsexperte bei Sopra Steria. Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Hier greift das BRSG noch nicht, es herrscht Vertragsfreiheit für freiwillige Arbeitgeber­zuschüsse. Für Maßnahmen ab 2019 besteht die Gefahr, dass eine Veränderung bei den Verträgen als ein Neuabschluss gewertet wird. „Dann könnte das Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum Vermeidungsmög­lichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse“, so Christoph Jimenez-Ramos.

Enormer bAV-Beratungsbedarf durch BRSG

Betroffene Unternehmen werden deshalb versuchen, dass möglichst viele bAV-interessierte Mitarbeiter ihre Verträge noch 2018 abschließen. Die Bestimmungen sorgen zudem für einen massiven Beratungsbedarf bei den Arbeitgebern. Die bAV-Beratung wird durch das BRSG deutlich komplexer und erfordert von der Versicherungswirtschaft verstärkt Spezialisten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die Anbieter von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind nun gefordert, ihre Vermittler und Vertriebspartner umfassend zu schulen und bei der Beratung mit Informationen zu unterstützen.

Die Chance: Versicherer, die beides leisten – Unterstützung bei Neuabschlüssen und Hilfe bei der Neu-Formulierung bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarungen zur Vermeidung von Doppelzuschüssen – erhöhen ihren Prämienbestand und zugleich die Zufriedenheit der Kunden.

Einige InsurTechs wie Suretec (https://www.firmenrisiken.com/) sowie andere Softwareanbieter stellen mittlerweile Online-Rechner zur Verfügung. Mit ihnen können Arbeitgeber ihr Kostenrisiko bestimmen. „Die Beratungslücke ist enorm. Es wäre betriebswirtschaftlich fatal für die Versicherungswirtschaft, wenn sie das Feld branchenfremden Unternehmen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Techunternehmen überlässt“, sagt Christoph Jimenez-Ramos von Sopra Steria.

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